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Betreuungs-verfügung

Vorsorgen

Betreuungsverfügung

Wenn der "Vorsorgefall" eingetreten ist, sind Sie nicht mehr in der Lage, Ihre Geschäfte zu erledigen.
Wenn Sie keine umfassende Vollmacht erteilt haben, darf weder Ihr Ehepartner, Lebensgefährte noch Ihr Kind für Sie Entscheidungen treffen.
Denn ihnen fehlt die rechtliche Befugnis, also die "Vertretungsmacht".
Da aber jemand für Sie handeln muss, sorgt der Staat dafür, dass für Sie ein
Betreuer bestellt wird.
Der Betreuer handelt dann für Sie. Vielen ist die Betreuung durch insbesondere amtlichen Betreuung sehr unangenehm. Konflikte lassen sich kaum vermeiden, insbesondere wenn die Verfügungsmöglichkeiten des Betreuten, dem Betroffenen, eingeschränkt werden. Nicht selten wird die Betreuung als Bevormundung erlebt.

In einer
Betreuungsverfügung können Sie für den Vorsorgefall Wünsche hinsichtlich der Person Ihres Betreuers äußern. Sie können also etwa bestimmen, wer ihr Betreuer werden soll, oder wer keinesfalls als Betreuer in Betracht gezogen werden soll. Sie können dem künftigen Betreuer in der Betreuungsverfügung besondere Wünsche zur Betreuung mitgeben.

Ihre Wünsche in der wirksamen Betreuungsverfügung sind für das Gericht grundsätzlich verbindlich. Ihre Betreuungsverfügung gibt allerdings dem darin Benannten noch kein Recht, für Sie zu handeln; der Betreuer muss erst gerichtlich bestellt werden. Dies ist bei einer Vorsorgevollmacht anders.

Zu empfehlen ist, in der Vorsorgevollmacht, für den Fall deren Unwirksamkeit, gleichzeitig eine Betreuungsverfügung aufzunehmen.

Betreuungsverfahren beim Amtsgericht

Das Betreuungsverfahren ist aufwendig und kann für die Beteiligten unangenehm sein. Möglicherweise muss ein amtsärztliches Gutachten über Ihre Geschäftsfähigkeit eingeholt werden.

Die Betreuung kann mit erheblichen Kosten verbunden sein. Andererseits gibt es für den nicht amtlichen Betreuuer eine geringe staatliche Entschädigung.

Mit umfassenden Vorsorgevollmachten können Sie das Betreuungsverfahren vermeiden. Sollte jedoch eine dieser Vollmachten nicht umfassend oder unwirksam sein oder der Bevollmächtigte nicht zur Verfügung stehen, wird dennoch ein Betreuer bestellt werden müssen.

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