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Ausgleichung

Vorsorgen

Ausgleichsbestimmungen

Kommt es zur gesetzlichen Erbfolge unter Abkömmlingen oder werden diese zu gleichen Teilen vom Erblasser zu Erben eingesetzt, sollen diese nach dem Gesetz gleichbehandelt werden: Hat der Sohn bereits zu Lebezeiten etwas vom Erblasser erhalten und Tochter nichts, so soll die Tochter dann bei der Erbauseinandersetzung entsprechend mehr erhalten. Die Ausgleichsbestimmungen soll auch dann gelten, wenn die Kinder testamentarisch mit den gleichen Erbquoten bedacht werden.

Die gesetzliche
Ausgleichsvorschriften führen in der Praxis selten zu einer Gleichbehandlung. Daher ist jedem Erblasser empfohlen durch entsprechende Regelungen die Gleichbehanldung zu regeln. Der Erbllasser soll also klären, ob und was mit welchem Wert ausgegleichen werden soll.

Die Ausgleichung wirkt sich auf auf die Höhe des Pflichtteils aus, vor allem begünstigt sie weitere Pflichtteilsberechtigte.

Ausgleichspflichtige Vorempfänge sind

  • Ausstattungen: Zuwendungen des Erblassers, die er seinem Abkömmling zur Verheiratung oder zur Begründung oder Erhaltung einer Lebensstellung gewährt.
  • Zuschüsse zu Einkünften und Aufwendungen für die Vorbildung zu einem Beruf, soweit sie die Vermögensverhältnisse des Erblassers übersteigen.
  • Andere Leistungen sind nach derzeitiger Gesetzeslage nur ausgleichspflichtig, wenn der Erblasser bei der Zuwendung die Ausgleichung angeordnet hat.


Anderseits sind besondere Leistungen eines Abkömmlings für den Erblasser ausgleichspflichtig, wenn dadurch das Vermögen des Erblassers erhalten oder vermehrt wird.

Zu den besonderen Leistungen zählen die längerfristige Mitarbeit im Haushalt, Beruf oder Geschäft des Erblassers oder erhebliche Geldzahlungen.

In bestimmten Fällen sind auch
Pflegeleistungen ausgleichspflichtig.

Anrechung auf den Pflichtteil

Der Pflichtteilsberechtigte muss sich gegebenenfalls Zuwendungen (Schenkungen) des Erblassers auf seinen Pflichtteil anrechnen lassen. Sein Pflichtteil wird also um die anrechnungspflichtige Schenkung gekürzt.

Die
Anrechnung auf den Pflichtteil ist von der Anrechnung auf den Erbteil zu unterscheiden. Der Pflichtteilsberechtigt erbt typischerweise nicht - sondern macht daher den Pflichtteil geltend. Die Anrechnung auf den Erbteil ist gesetzlich etwa bei der Ausgleichung vorgesehen. Sebstveständlich kann der Erblasser jedoch auch die Anrechnung auf den Erbteil vorsehen.

Nicht jede Schenkung ist auf den Pflichtteil anzurechnen. Der Erblasser muss die Anrechnung nach derzeitiger Gesetzeslage bestimmt haben - und zwar entweder vor oder bei der Zuwendung. Eine nachträgliche Bestimmung ist nach derzeitiger Rechtlage nicht möglich.

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