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Bestattungsverfügung

Nehmen Sie Ihren Angehörigen im Trauerfall die schwierigen Fragen zur Art und Weise der Bestattung ab und treffen Sie eine Bestattungsverfügung.

In der Bestattungsverfügung können Sie Ihre Wünsche für Ihre Bestattung regeln.

Kein gute Idee ist es, die Art und Weise der Bestattung allein im Testament zu regeln.
Das Nachlassgericht eröffnet nämlich ein Testament erst nach einigen Wochen.
Dann ist der Verstorbene aber bereits bestattet - und dessen Wünsche bleiben dann möglicherweise nicht beachtet.
Allerdings sehen einige Bestattungsgesetze auch vor, dass der Bestattungswunsch ausdrücklich in einer letztwilligen Verfügung aufgenommen werden muss.

§ 15 Bestattungsgesetz NRW fordert zum Beispiel für das Verstreuen der Asche auf dem Friedhof eine Verfügung von Todes wegen. Das gilt auch für Beisetzung der Asche auf See oder auf einem Grundstück außerhalb des Friedhofs.

Stattdessen sollte der Erblasser eine Person des Vertrauens durch eine entsprechende Vollmacht ermächtigen, die Beisetzung im gewünschten Sinn vorzunehmen.
Wesentlicher Vorteil der Bestattungsverfügung ist: Streit zwischen den Hinterbliebenen - häufig zwischen Ehegatten und der Verwandtschaft des Verstorbenen - kann vermieden werden.

Schließlich kann man mit der Bestattungsverfügung seinen letzten Willen auch bei seiner Bestattung verwirklichen.

Bindung des Totenfürsorgeberechtigten

Eine Bestattungsverfügung ist für den Totenfürsorgeberechtigten grundsätzlich bindend.

Um den Willen des Verfügenden durchzusetzen, ist eine schriftliche Bestattungsverfügung ratsam.
Meist werden Anordnungen über den Ort, Art und Weise der Bestattung getroffen. Beispielsweise wird der Friedhof benannt, eine Feuerbestattung gewählt, ein Priester oder Grabredner benannt, Grabmusik gewählt, eine Grabsteininschrift festgelegt, usw..
Manchmal besteht der Wunsch, auf seinem Grundstück oder in einem Wald beerdigt zu werden. Dies ist aber nach dem bislang geltenden Recht grundsätzlich nicht möglich. Eine solche Anordnung könnte also nicht erfüllt werden.

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